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Aprilscherzgesetz

(eine nicht ganz ernste Gesetzesvorlage von A.Poeck)

Gesetz über die Zulässigkeit der Anwendung und die Zertifizierung von Erstaprilscherzen sowie erstaprilscherzäquivalenten Äußerungen auf dem Gebiete der öffentlichen Kommunikation (ErstAprSchG)

vom 1.4. 2004, BgBl (Teil I), S. 523, zuletzt geändert am 1.4. 2004.

§1 - Gegenstand des Gesetzes

(1) Erstaprilscherz im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Regel nicht der Wahrheit entsprechende, nicht a priori als humoristisch erkennbare humoristische Äußerung mit dem Ziel der Verblüffung des Adressaten, sofern

  1. diese am 1. Tage des vierten Jahresmonats gregorianischer Zeitrechnung von in der Zeit von 0.00 Uhr bis 23.59 Uhr MEZ erfolgt
  2. diese innerhalb öffentlich zugänglicher Gebäude oder unter freiem Himmel erfolgt
  3. innerhalb eines zeitlichen Intervalls von höchstens 24 Stunden von der Beendigung der Äußerung ab gerechnet ein Widerruf dieser Äußerung erfolgt.

Kommentar: Vorausgeschickt sei folgendes: Um Druckkosten zu sparen, soll im folgenden die Abkürzung ErstAprSchG anstelle des Begriffs "Gesetz über die Zulässigkeit der Anwendung und die Zertifizierung von Erstaprilscherzen sowie erstaprilscherzäquivalenten Äußerungen auf dem Gebiete der öffentlichen Kommunikation" gewählt werden)
Um eine schärfere Präzisierung des Gesetzes zu ermöglichen (und auch den Aprilscherz im öffentlichen Raume von dem im privaten Rahmen zu trennen), wurde der Begriff Erstaprilscherz verwendet, der im übrigen für Nichtjuristen mit dem Begriff "öffentlicher Aprilscherz" als synonym zu gelten hat.
Dem Gesetzgeber war hierbei wichtig,den Erstaprilscherz von anderen Typen des Scherzes abzugrenzen. Aus diesem Grund wurde die Gültigkeit von Aprilscherzen exakt auf den 1. April beschränkt, sodass Äußerungen wie denen von Dr. Pfeiffers Freunden in Spoerls "Feuerzangenbowle" "Bei uns war immer April" ein zwar nicht gerade subtiler, dafür aber eindeutiger Riegel vorgeschoben wird.
Weiterhin gehört es zur Ethik des Aprilscherzes, dass der dermaßen Bescherzte innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf den Charakter des Aprilscherzes als ein solcher aufmerksam gemacht wird. In diesem Sinne ist §1 Absatz 1 Satz 1, Buchstabe c zu verstehen.
Kein Erstaprilscherz im Sinne des Gesetzes ist ein Aprilscherz im rein privaten Rahmen. Eine gesetzliche Reglementierung dieses Aprilscherztyps ist nämlich ausgeschlossen, da die Unverletzlich-keit des privaten Rahmens (als Rechtsfolge der Wohnung) gemäß Grundgesetz Artikel 13, Absatz 1 garantiert wird.

Als Form des Widerrufs ist die zweimal unmittelbar folgende Wiederholung des Namens des vierten Jahresmonats zulässig.

Kommentar: Dieser Satz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Formel "April, April" die allgemein übliche Aprilscherzidentifikationsformel ist.

Weitere Formen des Widerrufs können durch eine von der Bundesregierung zu erlassende Verordnung zur Durchführung des ErstAprSchG (ErstAprSchGDuVO) erfolgen.

Kommentar: Eine solche Verordnung ist noch nicht erlassen worden. Dieser Satz dient im übrigen dazu, der Bundesregierung ein politisches Handlungsfeld für den Fall zu erschließen, dass ihr nun überhaupt nichts mehr einfällt.

(2) erstaprilscherzäquivalente Äußerungen im Sinne dieses Gesetzes sind Äußerungen, die mit Ausnahme von §1, Absatz 1, Satz 1 Buchstabe b den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, sofern eine angemessene Zuhörerschaft an der Äußerung partizipiert.
Für diese Äußerungen gelten im übrigen die gleichen gesetzlichen Festlegungen wie für die Erstaprilscherze gemäß §1, Absatz 1, Satz 1.

Kommentar: Aprilscherze in privatem Kreise können Erstaprilscherzen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt werden, wenn z.B.mehr als 1000 Leute des Scherzes hörhaft werden. Im übrigen wurde Satz 1 in voller Absicht so unscharf formuliert: Schließlich sollen die zahlreichen Juristen auch einmal etwas zu tun bekommen, sobald ein Rechtsstreit betreffs Aprilscherzen aufkommt.

§2 Zulässigkeit von Erstaprilscherzen

(1) Erstaprilscherze sind zulässig.

Kommentar: Absatz 1 spiegelt die freiheitliche Gesinnung unseres Staates wider. Nichtsdestoweniger ist dieser Satz im Gesetz unbedingt erforderlich, da sich ein Erstaprilscherzemittent im Zweifelsfalle nicht auf die im Grundgesetz verbriefte Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann, da es sich nach übereinstimmender Meinung aller bedeutenden und einiger weniger bedeutenden Juristen bei einem Aprilscherz weder um eine Tatsachenbehauptung noch um eine Meinungsäußerung handelt, sondern eher um das Gegenteil. Näheres hierzu entnehme man insbesondere der Arbeit "Vorder- Hinter- und Gegenteile in der juristischen Praxis" von Oswald Rechthuber, die intensiv die Frage betrachtet, inwieweit es überhaupt einen Gegenstand geben kann, der zugleich das Gegenteil von Meinung und Tatsache ist.

(2) Ausnahmen bedürfen der Gesetzesform.

Kommentar: Absatz 2 öffnet dem Gesetzgeber ein Hintertürchen, die Zulässigkeit von Aprilscherzen einzuschränken, einerseits, weil ja im Ernstfall der Staat doch dem Bürger mal zeigen muss, wer hier das Sagen hat, zum anderen weil Gesetze generell Ausnahmen haben müssen, gemäß der althergebrachten Formel aus dem römischen Recht "Nulla lex sine exceptione "(Kein Gesetz ohne Ausnahme), schon damit den Rechtsgelehrten eine weitere Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Lateinkenntnisse unter Beweis zu stellen.

§§3-97 Zertifikation von Erstaprilscherzen

(fortgefallen)

Kommentar: Diese Paragraphen wurden in Wirklichkeit nie ausformuliert. Um dem Bundesgesetzblatt die Peinlichkeit unausformulierter Paragraphen zu ersparen, wurde im Gesetzgebungsverfahren hier zunächst ein zufällig ausgewählter Text eingefügt, der dann im Zuge einer Novelle noch am gleichen Tag wieder entfernt wurde. Um jedoch den gewaltigen Arbeitsaufwand der Gesetzgeber in adäquater Weise zu dokumentieren (naja, auch um sich den Arbeitsaufwand einer nochmaligen redaktionellen Bearbeitung zu sparen), wurde die ursprüngliche Nummerierung beibehalten. Außerdem wollte man auch auf den langen Titel des Gesetzes nicht verzichten.
Zunächst war die Schaffung der Stelle eines Erstaprilscherzbeauftragten der Bundesregierung sowie einer Bundeszertifikationsstelle für Erstaprilscherze (BZSfE), die von einem Beirat aus von gesellschaftlich relevanten Gruppen entsandten Mitgliedern in der Leitung unterstützt werden sollte, vorgesehen. Aber in den langwierigen Verhandlungen im Gesetzgebungsprozess konnten sich insbesondere die Berufsverbände der Komiker und Kabarettisten nicht mit dem Bundesverband der Amateur-Witzeerzähler einigen, wer wieviele Vertreter in den Beirat entsenden durfte und wer das Vorschlagsrecht für den Erstaprilscherzbeauftragten in Anspruch nehmen durfte.Schließlich einigte man sich darauf, auf beide Institutionen zu verzichten. So misslang es, durch Schaffung hauptberuflicher verbeamteter Stellen für wissenschaftliche und humoristische Mitarbeiter die Arbeitsplatzsituation im Aprilscherzbereich nachhaltig zu verbessern.
Aber:Politik ist nun einmal die Kunst des Möglichen, und in diesem Rahmen muss das Gesetz als gelungen betrachtet werden.

§98 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.

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