Aprilscherzgesetz
(eine nicht ganz ernste Gesetzesvorlage von A.Poeck)
Gesetz über die Zulässigkeit der Anwendung und die Zertifizierung von Erstaprilscherzen sowie
erstaprilscherzäquivalenten Äußerungen auf dem Gebiete der öffentlichen Kommunikation (ErstAprSchG)
vom 1.4. 2004, BgBl (Teil I), S. 523, zuletzt geändert am 1.4. 2004.
§1 - Gegenstand des Gesetzes
(1) Erstaprilscherz im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Regel nicht der Wahrheit
entsprechende, nicht a priori als humoristisch erkennbare humoristische Äußerung mit dem Ziel der Verblüffung
des Adressaten, sofern
- diese am 1. Tage des vierten Jahresmonats gregorianischer Zeitrechnung von in der Zeit von 0.00 Uhr bis
23.59 Uhr MEZ erfolgt
- diese innerhalb öffentlich zugänglicher Gebäude oder unter freiem Himmel erfolgt
- innerhalb eines zeitlichen Intervalls von höchstens 24 Stunden von der Beendigung der Äußerung ab
gerechnet ein Widerruf dieser Äußerung erfolgt.
Als Form des Widerrufs ist die zweimal unmittelbar folgende Wiederholung des Namens des vierten
Jahresmonats zulässig.
Weitere Formen des Widerrufs können durch eine von der Bundesregierung zu erlassende Verordnung zur Durchführung
des ErstAprSchG (ErstAprSchGDuVO) erfolgen.
(2) erstaprilscherzäquivalente Äußerungen im Sinne dieses Gesetzes sind Äußerungen, die mit Ausnahme von
§1, Absatz 1, Satz 1 Buchstabe b den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, sofern eine angemessene Zuhörerschaft
an der Äußerung partizipiert.
Für diese Äußerungen gelten im übrigen die gleichen gesetzlichen Festlegungen wie für die Erstaprilscherze
gemäß §1, Absatz 1, Satz 1.
§2 Zulässigkeit von Erstaprilscherzen
(1) Erstaprilscherze sind zulässig.
(2) Ausnahmen bedürfen der Gesetzesform.
§§3-97 Zertifikation von Erstaprilscherzen
(fortgefallen)
§98 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2004 in Kraft.
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